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“Saufen” in der Firma lässt den Versicherungsschutz erlöschen

Kommt ein stockbetrunkener Arbeitnehmer auf dem Heimweg durch einen Unfall zu Tode, nachdem er sich in der Firma zuvor hat volllaufen lassen, muss die Berufsgenossenschaft des Unternehmens den Hinterbliebenen keinen Cent Entschädigung zahlen. Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg nach und von der Arbeit entfällt vollständig, wenn der Betroffene dabei absolut fahruntüchtig ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Hessen bestanden (Az. L 9 U 154/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde der 30-jährige Eisengießer anderthalb Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht mit seinem Wagen tot in einem Straßengraben aufgefunden. Die Blutprobe bei dem verunglückten Vater zweier Kinder ergab einen Alkoholgehalt von 2,2 Promille – den doppelten Wert des für eine absolute Fahruntüchtigkeit geltenden Limits. Weshalb die Berufsgenossenschaft des Unternehmens jegliche Zahlungen rigoros ablehnte. Schließlich sei der strafbare Alkoholmissbrauch der wesentliche Grund für den Verkehrsunfall gewesen, und andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder gar ein Wildwechsel seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Dem hielt die Witwe des Verstorbenen entgegen, dass der tägliche Alkoholkonsum während der Arbeit ihres Mannes üblich und von der Firmenleitung toleriert worden sei. Die Vorgesetzten hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst den Alkohol mit in die Firma gebracht. Womit das Unglück auf dem Heimweg im direkten Zusammenhang mit der Arbeit zuvor stehe und als Arbeitsunfall zu werten sei. Zumindest sei es zu dem Unglück ja erst durch die eklatante Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers gekommen.

Das jedoch sahen die Darmstädter Landessozialrichter anders. Die Alkoholexzesse in der Firma stellen eine eigenverantwortliche Schädigung der Beteiligten dar. “Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn das Management den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ausdrücklich gefördert und keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hätte”, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Vielmehr gibt es in dem Unternehmen aber ein offizielles Alkoholverbot und werden laut einer entsprechenden Betriebsvereinbarung stets alkoholfreie Durstlöscher bereitgestellt.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline

Auch Freunde als Bauhelfer müssen der Berufsgenossenschaft gemeldet werden

Durch Eigenleistung die Bau- oder Renovierungskosten zu senken ist Gang und Gäbe. Viele Bauherren lassen sich dabei von Verwandten, Freunden oder Nachbarn helfen. Die wenigsten wissen allerdings, dass der Gesetzgeber den Bauherren verpflichtet, die Helfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) zu melden. Ob die Helfer in irgendeiner Weise für ihre Leistungen bezahlt werden, spielt dabei keine Rolle.

Beträgt die Gesamtarbeitszeit der Helfer weniger als 40 Stunden, so muss man sie bei der Unfallkasse der öffentlichen Hand melden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Bauherr eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung abschließt.

Ausnahmen bestehen lediglich bei verwandschaftlichen Gefälligkeitsleistungen und unternehmerähnlichen Tätigkeiten. Ob so eine Situation vorliegt, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig.

Bauherren gelten als Unternehmer und haben entsprechende Verpflichtungen. Hierzu zählt die Bereitstellung von Helmen, Handschuhen und Arbeitsschuhen für die Helfer, des Weiteren der Brandschutz und Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften bietet die BG Bau eine Beratung an.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall, übernimmt die BG Bau für versicherte Helfer die Kosten für die Heilbehandlung, ein Verletztengeld, die Rehabilitation bis zum Wiedereinstieg ins Berufsleben und gegebenfalls die Rente. Bei einem tödlichen Arbeitsunfall erbringt sie Leistungen an die Hinterbliebenen – sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Der Versicherungssatz pro Helfer und Arbeitsstunde beläuft sich derzeit auf 2,00 Euro in den alten und 1,76 Euro in den neuen Bundesländern. Der Bauherr und sein Ehegatte müssen sich nicht versichern, können es allerdings. Dies ist insbesondere ratsam, wenn keine private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde. Versichert der Bauherr seine Helfer nicht, drohen Bußgelder von bis zu 2.500 Euro, mögliche Schadensersatzforderungen und teure Regressverfahren seitens der BG, falls nicht gemeldete Helfer einen Unfall erleiden.

Tödliche Unfälle bzw. Unfälle mit mehr als drei Verletzten müssen umgehend der BG Bau gemeldet werden. Hat ein Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zur Folge, so muss man ihn innerhalb dreier Tage melden.

(ots/sv)

Quelle: http://www.gequo-home.de/news-uebersicht/detail/back/1/t/bauhelfer-muessen-gemeldet-werden.html

Einkauf in der Pause ist von der gesetzlichen Unfallversicherung mit versichert – mit Ausnahmen

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch in Arbeitspausen. Ereignet sich ein Unfall auf direktem Weg zum Einkauf des Pausenvespers, gilt dieser auch als Arbeitsunfall. Ein Spaziergang in der Pause wird jedoch ganz anders bewertet.

Arbeitnehmer, Azubi oder Student – die meisten Bundesbürger sind über eine Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert. Jedoch kennen viele „ihre“ BG gar nicht. Vielfach unbekannt ist auch, in welchen Situationen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift. Kernfrage ist: Wo fängt der private Bereich an und wo endet er? Tatsächlich fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung mehr, als allgemein angenommen wird.

Pauseneinkauf ist unfallversichert

Bei sommerlich heißen Temperaturen sollte viel getrunken werden. In der Pause schnell ein Getränk besorgen ist auch kein Problem in unserer zivilisierten Welt. Aber ist Essen und Trinken nicht eher eine reine Privatsache? Nein, urteilten die Richter des Sozialgerichts Frankfurt (S 23 U 252/09). Sie fügen mit ihrem nun rechtskräftigen Urteil v. 4.8.2010 die „Nahrungsbeschaffung in der Arbeitspause“ zur Liste der unfallversicherten Tätigkeiten hinzu.

Unfall und versicherte Tätigkeit müssen im Zusammenhang stehen

Damit ein Arbeitsunfall anerkannt wird, muss die Tätigkeit des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Das ist der Fall, wenn ein ausreichender innerer bzw. sachlicher Zusammenhang besteht. Kauft sich ein Arbeitnehmer z. B. Lebensmittel, um diese bei der Arbeit später zu essen, ist er auf dem Weg zum Einkauf und zurück zum Arbeitsplatz von der Unfallversicherung geschützt.

Großeinkauf ist nicht unfallversichert

Anders sieht es aus, wenn die Arbeitspause genutzt wird, um Lebensmittel zur späteren Mitnahme nach Hause zu besorgen. Ein solcher Einkauf steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit. Ereignet sich hierbei ein Unfall, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil v. 31.10.1969 (2 RU 311/68) bereits entschieden, dass eine nur geringfügige Unterbrechung der Arbeit zu privaten Einkäufen von wenigen Minuten nicht zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes führt.

Grundsätzlich nur der direkte Weg ist versichert

Arbeitnehmer sind immer nur auf dem schnellsten Weg in die Kantine oder ins Restaurant und zurück in den Betrieb gesetzlich unfallversichert. Wer einen Umweg macht, ist auf diesem Weg nicht mehr versichert. Das gilt auch wenn  Freunde „auf dem Weg“ besucht werden und sogar beim schlichten Spaziergang in der Pause. Da es für diese Aktivitäten keine betriebsbedingten Gründe gibt, leisten die Berufsgenossenschaften bei einem Unfall nicht.

(SG Frankfurt, Urteil v. 4.8.2010,S 23 U 252/09).

Quelle: http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1311843351.21&topic=SonstigeRechtsgebiete&topicView=Sonstige%20Rechtsgebiete

Erste Hilfe am Arbeitsplatz – die Berufsgenossenschaft zahlt die Schulung

Wattenscheid. In Deutschland passieren im Jahr 2,4 Millionen Arbeitsunfälle. Situationen, in denen ein Kollege am Schreibtisch oder an der Maschine zusammenbricht, weil er einen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Kreislaufzusammenbruch erlitten hat, sind in dieser Statistik noch nicht eingerechnet.

„Die Wahrscheinlichkeit, dass man in seinem Betrieb einmal eine Situation erlebt, in der man helfen muss, ist also relativ hoch”, betont DRK-Sprecher Christian Lange. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, dass es in jedem Betrieb Ersthelfer geben muss. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.“

Für alle Unternehmen gibt es die gesetzliche Vorgabe zur Ersthelferausbildung. 5% bzw. 10% aller regelmäßig im Betrieb anwesenden Mitarbeiter müssen gemäß der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften regelmäßig in Erster Hilfe ausgebildet werden. In den alle 2 Jahre geforderten praktischen Trainings sollen sie verlorenes Wissen zur Ersten Hilfe erneuern und ergänzen.

„Viele Betriebe wissen davon gar nichts”, hat Lange festgestellt. Zu verlieren haben die Firmen jedoch nichts: Die Erste-Hilfe-Kurse für ihre Mitarbeiter sind für sie kostenlos, die Kosten übernimmt die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss seine Betriebshelfer lediglich für zwei Tage freistellen. Werner Rautenberg, Erste-Hilfe-Beauftragter des Verbandes, fügt dazu an: „Im Falle einer Kontrolle durch den technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften können bei Nichterfüllung der Bestimmung im Einzelfall Bußgelder bis zu 10.000 € je Fall, oder eine Erhöhung der Beitragssätze durch den Anstieg des betrieblichen Risikos die Folge sein.“

Um diesem Problem vorzubeugen rät das DRK zu seinem betrieblichen Aus- oder Fortbildungsangebot in der Ersten Hilfe. Seminare in den Räumlichkeiten einzelner Betriebe oder auch im DRK-Zentrum an der Sommerdellenstraße 26 werden angeboten.

„Betriebe oder auch Sportvereine müssen Terminwünsche nur an unsere Geschäftsstelle leiten und von dort wird alles Weitere organisiert“, erklärt Rautenberg. Ansprechpartner für Kursanfragen ist beim Roten Kreuz Daniel Eisenkopf unter 8 70 19.

Quelle: http://www.derwesten.de/staedte/wattenscheid/Erste-Hilfe-bei-der-Arbeit-id4894253.html

 

Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft kann Indiz für steuerrechtliche Würdigung sein

Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohnteil und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3000 Quadratmeter, ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden.

Gewinnerzielungsabsicht in der Landwirtschaft

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbstständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrunternommen wird.

Ein Eigentumsbetrieb, dessen Grundlage der eigene Grund und Boden ist1, erfordert weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln; denn Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden2. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt nach dem BFH-Urteil vom 26.06.19853 jedoch nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt. Ein solcher Gartenbesitzer strebt nicht nach einem echten, wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn. Soweit der Bundesfinanzhof dabei für den Sonderfall eines aussetzenden Forstbetriebs als Untergrenze auf einen Gesamtgewinn von auf die Jahre verteilt mindestens 1.000 DM pro Jahr abgestellt hat4, kann offenbleiben, ob der Bundesfinanzhof daran festhalten würde. Jedenfalls lässt sich eine solche Grenze nicht auf andere Fälle übertragen. Denn sie wäre nicht damit zu vereinbaren, dass auch Nebeneinkünfte grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen, soweit sie nicht ausdrücklich von der Steuer befreit sind5.

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also die Absicht besteht, weitere Geschäfte abzuschließen6.

Die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden ist7.

Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist8. An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt9.

Maßgebend ist allein der steuerliche Gewinn. Auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an10. Fehlt es an einer Gewinnermittlung und damit an dem Nachweis von Verlusten, kann nicht von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden11.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen nur bei einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor12. Diese erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird13. So kann es sich selbst dann verhalten, wenn die Tätigkeit nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird. Maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht14. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angehörigen gegenüber erbracht werden15.

Anhaltspunkte für einen landwirtschaftlichen Betrieb

Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb –ggf. vor Generationen– vorhanden war, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein. Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben.

Auch wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb keine Mindestgröße erfordert, können die Größe und die Art der Bewirtschaftung Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten wurde. Die Finanzverwaltung nimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 m² sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau16. Die Rechtsprechung hat darin eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert hat17. Soweit der Bundesfinanzhof18 von anderen Überlegungen ausgegangen ist, beruht das auf den Besonderheiten des § 14a EStG, die sich auf den Streitfall nicht übertragen lassen.

Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG19. Dieses Beweisanzeichen verstärkt sich, wenn auch die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, so dass es sich bei dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht (nur) um Stückländereien handelt (vgl. § 34 Abs. 7 Satz 2 BewG). Allerdings ist das Beweisanzeichen erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, der bei dem Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.

Entsprechendes gilt für die bei Überschreitung einer Mindestgrenze an die Einheitsbewertung anknüpfende Entrichtung von Beiträgen an die Landwirtschaftskammer.

Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) ist ein objektives Beweisanzeichen für das Bestehen eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Denn sie knüpft an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Unternehmens an, wobei Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, ausgenommen sind (vgl. bis zum 31.12. 1996: § 776 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 778 RVO; seither: § 123 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VII). Beitragspflichtig ist der Unternehmer des (aktiven) landwirtschaftlichen Unternehmens als Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft20.

Fortbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs

Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts.

Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden21. Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden. Der Steuerpflichtige muss ggf. die Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären. Es genügt nicht, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt22. Unzureichend für eine Entnahme ist es erst recht, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Einkünfte erklärt.

Die Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt nicht zu einer Betriebsaufgabe; das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen23. Bei einer Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs ist aus Beweisgründen in der Regel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Betrieb fortführt, sofern er nicht unmissverständlich und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt24. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist25. Geht der Steuerpflichtige zur Eigenbedarfsbewirtschaftung über, kann nichts anderes gelten. Denn auch in einem solchen Fall ist ohne entsprechende Erklärung nicht objektiv erkennbar, ob –und ggf. ab welchem Zeitpunkt– der Betrieb aufgegeben oder ob er lediglich unterbrochen wurde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Mai 2011 – IV R 48/08

 

  1. vgl. BFH, Urteil vom 18.03.1999 – IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, unter 3.b der Gründe, m.w.N.
  2. BFH, Urteil vom 30.08.2007 – IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.
  3. BFH, Urteil vom 26.06.1985 – IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, unter B.II.a der Gründe
  4. BFH, Urteil in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, unter B.II.b zu a der Gründe
  5. siehe den von der Höhe der Einkünfte abhängigen Freibetrag von 670 € gemäß § 13 Abs. 3 EStG, sowie nunmehr die Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von 500 € pro Jahr in § 3 Nr. 26a EStG
  6. u.a. BFH, Urteil vom 19.02.2009 – IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.c aa der Gründe
  7. BFH, Urteil vom 11.10.2007 – IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.
  8. BFH, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa (2) der Gründe
  9. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil in BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.
  10. BFH, Urteil vom 17.03.2010 – IV R 60/07, BFH/NV 2010, 1446, unter II.-02.b der Gründe, m.w.N.
  11. BFH, Urteil vom 18.05.2000 – IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, unter 1.e der Gründe
  12. BFH, Urteil vom 13.12. 2001 – IV R 86/99, BFHE 197, 468, BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe
  13. BFH, Urteil in BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b der Gründe
  14. BFH, Urteil in BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b aa der Gründe, m.w.N.
  15. BFH, Urteil in BFHE 197, 468, BStBl II 2002, 80, unter 1.b der Gründe
  16. u.a. Niedersächsisches Finanzministerium, Erlass vom 25.04.1972 – S 2000-14-311, Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Anl. 15 b; Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, Schreiben vom 18.04.1972 – F/IV B 4 -S 2230- 29/72, früher veröffentlicht in Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 13 Nr. 198
  17. vgl. BFH, Urteile vom 09.12.1986 – VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342, unter 1.b aa der Gründe; vom 01.02.1990 – IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428; vom 12.11.1992 – IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, unter 2.a der Gründe
  18. in BFH, Urteil vom 06.11.2008 IV R 6/06, BFH/NV 2009, 763
  19. BFH, Urteil in BFHE 197, 468, BStBl II 2002, 80, unter 2. der Gründe
  20. bis zum 31.12. 1996: §§ 792, 658, 802, 723 Abs. 1 Satz 1 RVO; jetzt: §§ 130, 150 Abs. 1 SGB VII; zu der insoweit maßgeblichen Mindestgröße siehe BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 51/02 R
  21. BFH, Beschluss vom 05.07.2006 – IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245, unter 1.a der Gründe, m.w.N.
  22. u.a. BFH, Urteil vom 07.02.2002 – IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135
  23. BFH, Urteil in BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, unter II.1.b der Gründe, m.w.N.
  24. vgl. u.a. BFH, Urteil vom 08.03.2007 – IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.
  25. BFH, Urteile vom 26.08.2004 – IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, unter I.3.a der Gründe; vom 19.03.2009 – IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.e und II.1.f der Gründe, zu einem gewerblichen Betrieb

Quelle:http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/landwirtschaftlicher-kleinbetrieb-oder-private-gartenbewirtschaftung-331536

Bei Nachbarschaftshilfe zahlt die gesetzliche Unfallversicherung

München (dapd). Wenn bei der Nachbarschaftshilfe ein Unfall mit tödlichem Ausgang passiert, muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht. Im vorliegenden Fall war ein Mann bei der Dachrinnenrenovierung seines Nachbarn zu Tode gestürzt.

Die Berufsgenossenschaft wollte der hinterbliebenen Ehefrau keine Witwenrente und sonstige Leistungen zahlen. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Denn die Unfallversicherung greife auch bei beschäftigungsähnlichen Tätigkeiten. Außerdem habe der Verunfallte bei der Renovierung sein Fachkönnen eingebracht und damit Arbeiten von erheblichem wirtschaftlichem Wert erbracht. Damit muss die Berufsgenossenschaft in diesem Fall zahlen, weil der Unfall vom Schutzbereich der Versicherung erfasst ist.

(Aktenzeichen: Bayrisches LSG L 3 U 255/10)

Betrunken am Steuer – nicht über den Arbeitgeber versichert!

Urteil des Landessozialgerichts in Darmstadt

Wer auf dem Weg von oder zur Arbeit betrunken einen Unfall baut, ist nicht über seinen Arbeitgeber versichert. Das gelte auch dann, wenn dieser den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert habe, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Montag veröffentlichen Urteil.

In dem Fall ging es um einen Familienvater aus dem Kreis Waldeck-Frankenberg, der 2007 nach der Arbeit in einer Eisengießerei mit dem Auto tödlich verunglückte. Er war mit einem Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille stark betrunken. Die Berufsgenossenschaft lehnte daher eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab. Dagegen klagte die Frau des Mannes, da im Betrieb Alkohol während der Arbeit üblich sei und Vorgesetzte auch selbst Alkohol mitgebracht hätten.

Das Gericht gab jedoch der Berufsgenossenschaft recht. Alkoholmissbrauch stelle eine eigenverantwortliche Schädigung dar, hieß es zur Begründung. Die Fahruntüchtigkeit sei die einzige Unfallursache.

(Aktenzeichen: Landessozialgericht Hessen L 9 U 154/09)

Ferienjobber und Arbeitsunfall – die BG informiert

Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferien, um in Betrieben auszuhelfen und ihre Finanzen aufzubessern. Wie steht es mit dem Versicherungsschutz während des Ferienjobs? Hier gilt ganz klar: Ferienjobber sind genauso BGN-Versichert wie alle anderen Beschäftigten des Betriebes.

Hat ein Ferienjobber trotz aller Vorsicht bei der Arbeit oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, dann ist auch für ihn der Durchgangsarzt die erste Anlaufstelle. Dieser Arzt ist auf dem Gebiet der Unfallmedizin besonders qualifiziert (Suche nach einem Durchgangsarzt ).

Auch bei Aushilfen muss ein Arbeitsunfall nach spätestens drei Tagen der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Die BG kümmert sich um die medizinische Betreuung und trägt die Kosten für die gesamte Heilbehandlung einschließlich aller Medikamente. Wenn notwendig, veranlasst sie z. B. die Überweisung zu einem spezialisierten Facharzt.

Unter Umständen stehen dem Verletzten auch finanzielle Leistungen zu. Arbeitgeber müssen ihre Aushilfen und andere nur zeitweise im Unternehmen Beschäftigte nicht extra bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Es reicht aus, die Gesamtsumme des gezahlten Entgelts im Entgeltnachweis anzugeben, den die BG dem Betrieb immer zum Jahresende zuschickt.

Quelle: http://www.bgn.de/446/36147/1

Berufsgenossenschaft muss nicht zahlen bei Unfall auf Dienstreise während eines Fußballspieles

Bei einer Dienstreise besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich ein Unfall hingegen bei einem Fußballspiel im Rahmen der Dienstreise, so handelt es sich in der Regel nicht um einen versicherten Arbeitsunfall.

Zum Sachverhalt

Ein Baumarktleiter aus dem Landkreis Kassel verletzte sich bei einem Fußballfreundschaftsspiel am rechten Kniegelenk. Das Fußballspiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Hiergegen klagte der 49-Jährige mit der Begründung, das Fußballspiel sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte. Zudem sei es ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen, dem er sich nicht habe entziehen können.

Entscheidung des LSG

Das LSG Hessen gab der Berufsgenossenschaft, wie bereits das SG, Recht. Der Kläger habe sich zwar auf einer unfallversicherten Dienstreise verletzt. Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs „rund um die Uhr“. Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Andernfalls – so die Richter – läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen. (LSG Hessen, Urt. v. 13. 7. 2011 – L 3 U 64/06)

Pressemitteilung des LSG Hessen Nr. 21 v. 13. 7. 2011

Unfallschutz: Gesetzliche Unfallversicherung warnt vor Betrügern

In einer aktuellen Pressemitteilung warnt die “Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)” vor Betrügern, die versuchen, auf unseriöse Weise Waren zum Arbeitsschutz zu verkaufen. Die Masche ist hierbei immer ähnlich: die Missetäter drängen Betriebe und öffentliche Verwaltungen zum Abschluss eines Kaufvertrages per Telefon.

Dabei behaupten die Anrufer, sie handeln im Auftrag oder mit Wissen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Um Druck auf die Kunden auszuüben, verweisen die Betrüger auf die neue DGUV-Vorschrift 2 und drohen auch mit Kontrollbesuchen der Polizei, sollte das Unternehmen nicht auf das Angebot eingehen. Doch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen warnen ausdrücklich vor diesen Kaufgeschäften: keine dieser Firmen handelt tatsächlich im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung.

Infomaterial der Unfallversicherung meist kostenlos

In einer Pressemitteilung heißt es, den krummen Geschäften sollten Unternehmen schon deshalb keine Aufmerksamkeit schenken, weil Broschüren, Plakate oder Schulungsseminare von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen in der Regel kostenlos angeboten werden. Auch beauftragt der Unfallversicherungsverträger weder eigene noch fremde Mitarbeiter damit, Betriebe anzurufen, um ihnen Infomaterial oder Schulungen kostenpflichtig anzubieten. Um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen Firmeninhaber selbst aktiv werden und sich an den Unfallversicherungsträger wenden.

Zugleich betont die DGUV, dass sie niemals externe Firmen damit beauftragt, Mitgliedsunternehmen aufzusuchen oder Kontrollen durchzuführen. Stattdessen beschäftigen die Berufsgenossenschaften eigene Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die sich durch einen Dienstausweis ausweisen müssen. Wer sich nicht ausweisen kann und sich als Mitarbeiter eines Unfallversicherungsträgers ausgibt, sollte keinen Zutritt zum Betriebsgelände erhalten.

Neue Regelungen zum Arbeitsschutz

Die Betrugsversuche erfolgten bei der Einführung der neuen DGUV-Vorschrift 2. Diese Unfallverhütungsvorschrift sieht neue Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von Betriebsärzten und Fachkräften in Unternehmen vor und ist seit dem 01.01. 2011 in Kraft getreten. Unter anderem soll die neue Vorschrift bewirken, dass das Sicherheits- und Arztpersonal flexibler an die Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst werden können.

Die Unsicherheiten hinsichtlich der neuen Regelungen nutzen nun die Betrüger für ihre Zwecke. Falls Betriebe Zweifel haben, ob ein Anruf oder ein Schreiben im Namen Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch tatsächlich authentisch ist, sollten sie sich mit ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.
Quelle: DGUV